Allgemeine Geschäftsbedingungen
Küffner Aluzargen GmbH & Co. OHG, Kutschenweg 12, D-76287 Rheinstetten
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
- Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
- Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.
- Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
§ 2 Vertragsschluss
- Unsere Angebote sind freibleibend.
- Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware (Kaufsache) an den Kunden erklärt werden.
- Bei auf elektronischem Wege eingehenden Bestellungen werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann jedoch mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
- Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, so dass wir im Falle der Nichtbelieferung ohne Schadensersatzverpflichtung vom Vertrag zurücktreten können. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht von uns zu vertreten ist. Der Besteller wird in einem solchen Fall über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine bereits erbrachte Gegenleistung wird dem Besteller unverzüglich zurückerstattet.
- Sofern der Besteller die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Besteller auf Verlangen nebst den vorliegenden allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen per E-Mail zugesandt.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk", ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Letzteres gilt auch für die Frachtkosten, öffentliche Abgaben (inklusive Quellensteuer) und Zölle.
- Maßgebend sind ausschließlich die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.
- Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen er Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
- Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
- Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 Abs. 1 BGB p. a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Auch im letztgenannten Fall bleiben wir jedoch befugt, vom Besteller die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen.
- Aufrechnungs-, Minderungs-, Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungs-rechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
- Außerdem ist der Besteller zur Ausübung von Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechten nur insoweit befugt, wie sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- Wechsel werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen; die Spesen und Kosten gehen voll zu Lasten des Bestellers.
- Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller sofort fällig zu stellen.
§ 4 Lieferung, Lieferzeit und Gefahrübergang
- Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.
- Lieferfristen gelten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung als vereinbart. Lieferfristen beginnen nach dem Datum unserer Auftragsbestätigung.
- Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
- Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers um den Zeitraum, um den der Besteller seinen Verpflichtungen uns gegenüber z. B. im Hinblick auf zu beschaffende Unterlagen (z. B. bei Vereinbarung der Zahlung per Akkreditiv), Genehmigungen, Freigaben etc. sowie zur Erbringung einer vereinbarten Anzahlung nicht nachkommt. Im Falle einer Pflichtverletzung durch uns haften wir für Schäden nur nach Maßgabe des nachfolgenden § 6.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen oder wir bis dahin mitgeteilt haben, dass sie zur Abholung bereit steht.
- Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen (z.B. Krieg, Embargo), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei unseren Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
- Wird die Abholung oder der Versand der Ware auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend 1 Woche nach Anzeige der Abholungs- oder Versandbereitschaft durch uns, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet. In diesem Fall geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem wir ihm angezeigt haben, dass die Ware zur Abholung oder zum Versand bereit steht. Wir sind in diesem Fall jedoch auch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist für die Abholung der Ware anderweitig über diese zu verfügen oder den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
- Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten seitens des Bestellers voraus. Daher ruht unsere Lieferpflicht, solange der Besteller uns gegenüber mit einer Verpflichtung aus einem Rechtsgeschäft im Rückstand ist.
- Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist durch uns ist Lieferverzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen gegeben.
- Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht außerdem mit der Übergabe auf den Besteller, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Besteller über. Die Sache ist in diesem Sinne ausgeliefert, sobald sie zum Zwecke der Verladung in das Transportfahrzeug vom Boden aufgenommen ist.
- Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung sowie Paletten werden nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen und Paletten auf eigene Kosten zu sorgen.
- Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
- Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, wenn diese dem Kunden zumutbar sind.
§ 5 Haftung wegen Mängeln der Ware
- Für Mängel der Ware haften wir nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung).
- Als angemessen gilt eine Nacherfüllungsfrist von jeweils 20 Werktagen.
- Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Und ebenso ist das Rücktrittsrecht des Bestellers ausgeschlossen, wenn er nicht mehr in der Lage ist, die erhaltene Lieferung oder Teillieferung über den für eine eventuelle Probeverarbeitung im Sinne des nachfolgenden Absatz 4 Satz 2 verwendeten Teil hinaus komplett an uns heraus zu geben.
- Die Rechte des Bestellers bei Mängeln der Ware setzen jedoch voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobligenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dabei hat der Besteller die gelieferte Ware - soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung - bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen; andernfalls ist die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Leistungsstörungen ausgeschlossen. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Ware - bei verborgenen Mängeln innerhalb 7 Kalendertagen nach ihrer Entdeckung - schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden. Zur Fristwahrung genügt dabei die rechtzeitige Absendung der schriftlichen Mängelanzeige.
Auch im Hinblick auf verborgene Mängel können Beanstandungen vom Besteller nur innerhalb von längstens 6 Monaten nach Erhalt der Ware vorgebracht werden.
Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den geltend gemachten Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. - Wenn und soweit wir die Ware per Spediteur liefern, setzen die Rechte des Bestellers bei Mängeln der Ware außerdem voraus, dass dieser zusätzlich seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 60 (Schadenvorbehalt) der "Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen (ADSp)" gegenüber dem anliefernden Spediteur nachgekommen ist. Danach treffen den Besteller als Empfänger der vom Spediteur angelieferten Ware zur Erhaltung unserer Ansprüche gegenüber dem anliefernden Spediteur folgende Verpflichtungen:
a) Ist bei der Ablieferung ein Schaden an der Ware äußerlich erkennbar, so hat der Besteller diesen unter Angaben allgemeiner Art über den Verlust oder die Beschädigung in einer von ihm und dem anliefernden Spediteur zu unterzeichnenden Empfangsbescheinigung festzuhalten.
b) Äußerlich nicht erkennbare Schäden hat der Besteller dem anliefernden Spediteur unverzüglich, spätestens am 6. Tag nach Ablieferung der Ware schriftlich anzuzeigen. - Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, so verbleibt die Ware bei ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich in diesem Fall auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
- Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln der Ware verjähren in 1 Jahr ab deren Ablieferung. Dies gilt nicht, wenn der Besteller uns den Mangel nicht rechtzeitig gem. vorstehendem Abs. 4 angezeigt hat oder er seiner Verpflichtung zur Geltendmachung eines Schadenvorbehaltes gegenüber dem anliefernden Spediteur gem. vorstehendem Abs. 5 nicht in der gebotenen Form nachgekommen ist; in den beiden letztgenannten Fällen sind Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln oder Schäden der Ware ausgeschlossen.
- Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
- Hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware gilt Folgendes:
a) Wir sind lediglich verpflichtet, unter Berücksichtigung handelsüblicher Toleranzen Ware mittlerer Art und Güte zu liefern. Abweichungen in Struktur und Farbe bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und handelsüblich sind.
b) Wir haften nicht dafür, dass die gelieferte Ware oder die von uns erbrachte Leistung für die vom Besteller in Aussicht genommenen Zwecke geeignet sind. - Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
- Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
§ 6 Haftungsbeschränkungen
- Im Falle einer Pflichtverletzung, bei mangelhafter Lieferung oder unerlaubter Handlung, haften wir auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz -vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen -nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet. Jedoch ist unsere Haftung im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt.
- Für Verzugsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe bis zu 5 % des mit uns vereinbarten Kaufpreises.
- Die in den vorstehenden Absätzen 1 und 2 enthaltenen Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle der Übernahme einer Garantie durch uns für die Beschaffenheit der Sache im Sinne des § 444 BGB (Erklärung von unserer Seite, dass die Ware bei Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass wir verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen wollen), im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Falle von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens innerhalb von 12 Monaten seit Ablieferung der Ware an den Besteller, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht im Falle einer Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit in den vorstehend im Absatz 3 genannten Fällen.
- Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt grundsätzlich 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Ware. Sie läuft jedoch spätestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ab, in welchem der Besteller die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat.
- Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in vorstehenden Absätzen 1 und 2 vorgesehen, ist -ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs -ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
- Die Begrenzung gemäß vorstehendem Absatz 6 gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
- Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers -abzüglich angemessener Verwertungskosten -anzurechnen.
- Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO (Drittwiderspruchsklage) erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
- Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
- Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
- Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen (z.B. die Einfügung spezieller Innenausbauten in ein Gebäude).
- Bei Zahlungsverzug, Zahlungsschwierigkeiten und bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers gilt Folgendes:
a) Wir sind berechtigt, die sofortige Bestandsaufnahme und die sofortige Herausgabe der noch nicht verkauften, unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware bzw. Halbfertig-und Fertigerzeugnisse, an denen Miteigentum besteht, vom Besteller zu verlangen. Des Weiteren gilt für diesen Fall ein generelles Verarbeitungsverbot bezüglich unserer Ware als vereinbart.
b) Bei der Bestandsaufnahme und Herausgabe der Ware ist ein von uns bestimmter Mitarbeiter unseres Unternehmens zur Kontrolle zuzulassen. Die Kontrolle erstreckt sich auch auf die Einsichtnahme in die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen des Bestellers, die die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware betreffen.
c) Nach Eingang der Aufforderung zur Bestandsaufnahme oder Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware hat der Besteller diese bzw. die aufgrund ihrer Verarbeitung unter Miteigentum stehenden Sachen für uns getrennt von anderen Sachen zu lagern sowie als unser Eigentum bzw. Miteigentum zu kennzeichnen und sich jeder Verfügung über diese Sachen zu enthalten. Außerdem hat er uns unverzüglich ein Verzeichnis dieser Sachen zu übersenden.
d) Wir sind berechtigt, die herausgegebenen Sachen freihändig, ohne vorherige Fristsetzung, zu veräußern oder versteigern zu lassen. Die Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen erfolgt zu dem erzielten Erlös, abzüglich der Verwertungskosten, höchstens jedoch zu dem vereinbarten Lieferpreis. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche von unserer Seite, insbesondere der Ansprüche auf entgangenen Gewinn, bleiben ausdrücklich vorbehalten.
e) Die Aufforderung zur Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware und deren Verwertung im Sinne dieser Regelung befreien den Besteller nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen. - Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheit die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 8 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Karlsruhe; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
- Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der jeweilige Abgangsort der Ware Erfüllungsort für die Lieferung.
- Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit unterbreiteten Informationen des Bestellers nicht als vertraulich, es sei denn, diese Vertraulichkeit ist offenkundig.
- Wir weisen darauf hin, dass wir personenbezogene Daten speichern, verarbeiten und Nutzen die mit unserer Geschäftsbeziehung zum Besteller zusammenhängen und dass diese Daten auch an mit uns verbundene Unternehmen übermittelt werden. Der Besteller stimmt dem zu.
AGB-Küffner Aluzargen GmbH & Co. OHG, Stand 10/2024
Nationale Steuer-Nr.: 31036 / 19766
Bankverbindungen
Commerzbank AG
BLZ: 660 800 52
Kto: 571 62 87
IBAN: DE78 6608 0052 0571 6287 00
SWIFT: COBADEFF660
Sparkasse Karlsruhe-Ettlingen
BLZ: 660 501 01
Kto: 103 846 59
IBAN: DE 83 6605 0101 0010 3846 59
SWIFT: KARSDE66XXX
Zertifikate
ISO 9001 – 2015 Qualitäts-Managementsystem
ISO 14001 – 2015 Umwelt-Managementsystem
EPD – AP – 16.0 Umwelt-Produktdeklaration
Entsorgung / Verpackung
INTERSEROH Vertragsnummer 14677
LUCID Verpackungsregister DE2019512419595.
Konzeption, Grafik und Inhalt
Ralf Kuhn & Peter Bischoff
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