Rechtslage- Produktspezifische Ausschreibung und öffentliche Vergabe
Öffentliche Auftraggeber sind im Hinblick auf ihre Beschaffungsautonomie sowohl bei Vergabeverfahren im Ober- als auch im Unterschwellenbereich berechtigt, Küffner-Fingerschutztüren zu bevorzugen.
Im Hinblick auf Fingerschutztüren und –zargen von Küffner ist eine produktspezifische Ausschreibung des Auftragsgegenstandes sachlich gerechtfertigt, da nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe für die Bestimmung des Küffner Fingerschutzsystems als Beschaffungsgegenstand vorliegen. Technische und gestalterische Alleinstellungsmerkmale heben das Küffner-System von Konkurrenzprodukten ab und berechtigen den Auftraggeber deshalb, das Küffner Produkt verbindlich vorzugeben.
Das Küffner Fingerschutzsystem darf somit nicht nur genannt, sondern auf dessen Einsatz sogar bestanden werden. Die Auffassung dieser Rechtslage ist durch die rechtliche Stellungnahme einer renommierten Kanzlei für Vergaberecht bestätigt und durch eine Vielzahl an Präzedenzfällen belegt.
Das technisch wie auch ästhetisch bewahrte Küffner Fingerschutzsystem kann somit produktspezifisch ausgeschrieben und der ausschließliche Einsatz im Vergabeverfahren rechtlich gefordert werden. Gerne unterstützen wir Sie bei Ihren Ausschreibungen.